Nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) darf grundsätzlich jedermann oberirdische Gewässer unter anderem zum Baden und damit auch zum Schwimmen und Tauchen
ohne Atemgerät ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Gewässereigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich benutzen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayWG). Dieser so genannte Gemeingebrauch gilt für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung. Diese können - abweichend vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht - sowohl dem Naturgenuss und der Erholung als auch primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen.
Kein Gemeingebrauch besteht bei Gewässern in Hofräumen, Gärten, Park- und Betriebsanlagen, wenn sie dem Eigentümer dieser Grundstücke oder Anlagen gehören, sowie an ablassbaren, ausschließlich der Fischzucht dienenden Teichen (Art. 21 Abs. 2 BayWG).
Das Tauchen
mit Atemgerät fällt in Bayern nicht unter diesen allgemein zulässigen Gemeingebrauch. Die Kreisverwaltungsbehörden können aber durch Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung geeignete Gewässer für das Tauchen mit Atemgerät zur Ausübung des Gemeingebrauchs widmen (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 22 BayWG).
Im Übrigen sind beim Baden und Schwimmen in Gewässern, auf denen die Schifffahrt ausgeübt wird, die Vorschriften der Schifffahrtsordnung (SchO) zu beachten.
Sonderregelung für den Bodensee
Im Bodensee ist das Tauchen ohne Atemgerät grundsätzlich, das Tauchen mit Atemgerät jedoch nur in den dafür frei gegebenen Bereichen, im Rahmen der Vorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) erlaubt. Dabei ist Folgendes zu beachten (Art. 3.13 BSO):
- Beim Tauchen von Land aus ist eine Flagge Buchstabe A der Internationalen Flaggenordnung aufzustellen.
- Beim Tauchen vom Gewässer aus muss diese Flagge auf dem Fahrzeug oder einer mitgeführten Boje von allen Seiten sichtbar sein; nachts und bei unsichtigem Wetter ist sie wirksam anzuleuchten.
Sonderregelung für Bundeswasserstraßen
In den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau ist das Tauchen ohne Atemgerät grundsätzlich, nicht jedoch das Tauchen mit Atemgerät, im Rahmen der Vorschriften der Verordnung über das Baden und Schwimmen in den Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd (BadeVOBWStrSüd) und der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) bzw. der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV) erlaubt (siehe Merkblatt für Wassersportler auf der Bundeswasserstraße Donau).